SSK10
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Satzung des SSK 10
  Paragraphenzeichen
§ 1 Name und Sitz
  1. Der Sportschützenkreis 10 Leipzig ist eine Vereinigung von Sportschützenvereinen in Leipzig
    im Sinn eines Fachverbandes Sportschießen und führt den Namen
    "Sportschützenkreis 10 Leipzig e.V."
    nachstehend nur SSK genannt.
  2. Der SSK hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
  1. Der SSK ist Mitglied im Sächsischen Schützenbund (nachstehend SSB genannt) und erkennt dessen
    Satzung an. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnittes
    „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Er ist politisch und konfessionell unabhängig und wirkt im Sinn der Olympischen Charta. Der SSK ist
    selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des SSK werden nur
    für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
    Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des SSK.
  2. Der SSK bezweckt den Zusammenschluss aller Sportschützenvereine in Leipzig auf freiwilliger Basis. Es ist
    statthaft, dass unter Zustimmung des  SSB und in Abstimmung mit den Schützenvereinen in Leipzig sich
    auch andere Schützenvereine anschließen.
  3. Erreicht werden soll:
    1. die Pflege des olympischen Schießsports sowie eines populären Breiten- und Wettkampfsportes und
      seiner Traditionen;
    2. die Durchführung von Wettkämpfen auf regionaler und überregionaler Ebene auf der Grundlage
      gültiger Regelwerke;
    3. die Förderung der Jugendarbeit und der Talente in der Vereinigung;
    4. die Zusammenarbeit mit dem Stadtsportbund Leipzig e.V. sowie den Sportfachverbänden der Stadt
      Leipzig und den anderen Sportschützenkreisen im Freistaat Sachsen zum beiderseitigen Nutzen.
  4. Ziel und Zweck der Vereinigung sind durch die Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass die
    Interessen der Mitglieder gewahrt und berechtigte Interessen Dritter nicht verletzt werden.
§ 3 Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder können nur Sportschützenvereine sein, die Mitglied des SSB sind und die, die im DSB vertretenen
    Sportarten betreiben und deren Ziele und Wirken im Einklang mit §2 der Satzung stehen und die als
    gemeinnützig anerkannt sind.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder die Satzung
    des SSK sowie die jeweiligen Ordnungen an.
  3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich durch die Sportschützenvereine an den Vorstand des SSK einzureichen,
    der darüber beschließt. Gegen den Beschluss steht dem Antragsteller eine Beschwerde an den Ehrenrat
    des SSK zu. Dessen Entscheidung ist endgültig und hat innerhalb von 4 Wochen zu erfolgen.
  4. Einzelpersonen, die sich um den Schießsport verdient gemacht haben, können durch den Vorstand des
    SSK zum Ehrenmitglied berufen werden.
  5. Die Mitgliedschaft im SSK ist nicht übertragbar.

§ 5 Rechte und Pflichten

  1. Alle Mitglieder im SSK haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern nichts anderes in der Satzung des SSK
    bzw. seinen Ordnungen festgelegt ist.
  2. Mitglieder des SSK haben das Recht:
    • in allen ihren Angelegenheiten, soweit sie nicht Interessen des SSK oder des SSB berühren, selbstständig zu entscheiden und zu handeln;
    • in die Leitungsorgane des SSK gewählt zu werden;
    • an allen Mitteln, die der SSK zur Förderung des Sports erhält, entsprechend des Beschlusses des Vorstandes
      beteiligt zu werden;
  3. Mitglieder des SSK haben die Pflicht:
    • das Ansehen und die Interessen des SSK zu wahren;
    • die von den Organen des SSK gefassten Beschlüsse umzusetzen.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung oder Ausschluss.
  2. Der Austritt aus dem SSK kann nur auf Grund einer schriftlichen Austrittserklärung des gesetzlichen
    Vertreters oder eines Bevollmächtigten erfolgen.
  3. Bei Wegfall der Voraussetzungen entsprechend §4 Absatz 1 geht die Mitgliedschaft im SSK ohne Möglich-
    keit eines Einspruchs verloren.
  4. Der Ausschluss von Mitgliedern kann erfolgen:
    1. wenn die Satzungen des SSK oder des SSB verletzt wurden;
    2. bei Schädigung des Ansehens des Schützenwesens;
    3. wenn Beschlüsse des SSK nicht eingehalten wurden;
    4. bei grob fahrlässigem Verstoß gegen Ordnungen des SSK oder SSB;
    5. bei unkameradschaftlichem oder sportlicher Unfairness;
    6. nach rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines ehrenrührigen
      Vergehens.
  5. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenem mündlich oder schriftlich Gehör zu gewähren. Macht er davon
    trotz schriftlicher Aufforderung bis zum gesetzten Termin keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne
    Anhörung getroffen werden.
  6. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Der Ausschluss von Einzelperso-
    nen wird an den jeweiligen Vorstand herangetragen, der ihn durchsetzt oder Einspruch erhebt.
  7. Gegen den Ausschluss durch den Vorstand steht dem Betroffenen das Recht der Berufung zu. Diese ist
    innerhalb von 30 Tage nach Bekanntgabe der Ausschlussentscheidung beim Ehrenrat einzulegen. Dieser
    führt nach ebenfalls 30 Tagen eine Entscheidung herbei.
  8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem SSK verloren.

§ 7 Finanzen

  1. Die Finanzierung der Arbeit des SSK erfolgt durch:
    1. Zuschüsse
    2. Spenden, wobei Beiträge nicht erhoben werden.
  2. In der Delegiertenversammlung werden zur überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie zur
    Prüfung des Jahresabschlusses 2 Kassenprüfer gewählt.
  3. Für die Abwicklung der Finanzgeschäfte des SSK wird eine Finanzordnung erarbeitet, die vom Vorstand
    zu bestätigen ist.
§ 8 Organe des SSK
  1. Organe des SSK sind:
    1. die Delegiertenversammlung (Schützentag)
    2. der Vorstand
    3. der Ehrenrat
    4. die Ausschüsse
§ 9 Delegiertenversammlung
  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des SSK
  2. Sie setzt sich zusammen aus:
    1. den Delegierten der Mitglieder (entsprechend dem Delegiertenschlüssel des Vorstandes)
    2. dem Vorstand
    3. dem Ehrenrat
     
  3. Die ordentliche Delegiertenversammlung tritt einmal im Jahr zusammen.
  4. Zur Tagesordnung gehören:
    1. Entgegennahme der Jahresberichtes
      • des Ersten Kreisschützenmeisters
      • des Schatzmeisters
      • des Sportleiters
      • der Kassenprüfer
    2. Beschluss zum Haushaltsplan des Folgejahres
    3. Weitere Tagesordnungspunkte
  5. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen wenn:
    1. es die Interessen des SSK verlangen
    2. mindestens 1/3 der Mitglieder diese schriftlich beantragen.
  6. Die Einberufung der ordentlichen Delegiertenversammlung und deren Tagesordnung ist den Mitgliedern
    30 Tage vorher schriftlich zur Kenntnis zu geben.
  7. Der erste Kreisschützenmeister oder sein Stellvertreter leitet die Delegiertenversammlung. Sind beide
    verhindert, erfolgt die Leitung durch ein Mitglied des Ehrenrates.
  8. über den Verlauf und die Ergebnisse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom
    Tagungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
    • Erster Kreisschützenmeister
    • Zweiter Kreisschützenmeister
    • Dritter Kreisschützenmeister
    • Schatzmeister
    • Sportleiter
     
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren durch die Delegiertenversammlung
    gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Vorstand im Sinn des Vereinigungsgesetzes sind:
    • Erster Kreisschützenmeister
    • Zweiter Kreisschützenmeister
    • Schatzmeister
    Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam handelnd den SSK. Der Vorstand führt die Geschäfte auf der
    Grundlage eines Arbeitsplanes. Er tritt mindesten viermal im Jahr zusammen.
  4. Eine außerordentliche Sitzung des Vorstandes muss einberufen werden, wenn es mindestens 2/3 der
    Vorstandsmitglieder fordern.
  5. Das Vermögen des SSK wird durch den Vorstand verwaltet. Dem Schatzmeister obliegt die Überwachung
    der Einnahmen und Ausgaben.
§ 11 Ehrenrat
  1. Der Ehrenrat besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Er wird von der Delegiertenversammlung für
    die Dauer von 4 Jahren gewählt. Mitglieder des Ehrenrates müssen Mitglieder im SSK sein. Dem Ehrenrat
    darf kein Mitglied des Vorstandes des SSK angehören.
  2. Der Ehrenrat ist zuständig:
    • für die Bearbeitung von Anträgen gegen die Entscheidungen des Vorstandes
    • als letzte Instanz bei der Klärung von Rechtsfragen innerhalb des SSK.
§ 12 Ausschüsse des SSK
  1. Der Sportausschuss ist verantwortlich für alle sportlichen Belange im SSK und unterstützt aktiv die Arbeit
    des Vorstandes auf diesem Gebiet. Er besteht aus:
    • Sportleiter
    • Jugendleiter
    • Damenleiterin
    • Kampfrichterobmann
    • Referenten Wettkämpfe/ Veranstaltungen
    • Referenten Disziplingruppen
      Er arbeitet eng mit den Sportleitern der Mitglieder zusammen. Der Sportausschuss wird auf der Grundlage eines
      bestätigten Arbeitsplanes durch den Sportleiter geführt.
  2. Der Jugendausschuss ist verantwortlich für die:
    • Organisation und Förderung des Jugendschießsportes mit Hilfe staatlicher und kommunaler Mittel;
    • Zusammenarbeit mit dem Landesleistungszentrum zur Sicherung der Nachwuchsgewinnung im SSK.
Er besteht aus den vom Jugendleiter festgelegten Übungsleitern. Der Jugendausschuss arbeitet unter Führung
des Jugendleiters.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen
  1. Jede satzungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Delegiertenversammlung ist
    beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mandatsträger anwesend ist.
  2. Zu einem Beschluss, der eine änderung der Satzung betrifft, ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 der
    anwesenden Mandatsträger notwendig.
  3. Jede andere Beschlussfassung erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mandatsträger.
  4. Die Wahl des Ersten Kreisschützenmeisters und seiner Stellvertreter erfolgt offen. Auf Forderung hat sie
    getrennt schriftlich und geheim zu erfolgen. Sie bedarf einer absoluten Mehrheit. Alle übrigen Wahlen und
    Abstimmungen können offen durchgeführt werden.
  5. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl und besteht Stimmengleichheit bei der Wahlentscheidung, dann
    entscheidet eine sofort folgende Stichwahl zwischen den Bewerbern mit dem höchsten Stimmenanteil.
§ 14 Auflösung des SSK
  1. Die Auflösung des SSK kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung
    beschlossen werden.
  2. Im Fall einer beschlossenen Auflösung, Aufhebung oder dem Wegfall des steuerbegünstigten bisherigen
    Zweck, fällt das Vermögen des SSK, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an den Sächsischen Schützen-
    bund e.V. als steuerbegünstigte Körperschaft mit dem Zweck, es unmittelbar und ausschließlich
    gemeinnützig zu verwenden.

§ 15 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde durch Beschluss der Delegiertenversammlung zur Bildung des Sportschützenkreises 10
Leipzig e.V. am 12. Dezember 1994 angenommen.

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